Moderne Messeinrichtung
Gesperrten Anschluss wieder nutzen

Entsperrung und Wiederinbetriebnahme

Wurde Ihr Strom-, Erdgas- oder Wasseranschluss gesperrt, müssen vor der Wiederinbetriebnahme die erforderliche Freigabe und die technischen Voraussetzungen vorliegen. Welche Schritte notwendig sind, hängt von der betroffenen Sparte und der Dauer der Sperrung ab.

Kontaktformular Entsperrung
Installateur prüft Zählerstände eines Gaszählers
© caifas
Zuerst den Auftraggeber kontaktieren

Klären Sie die Sperrung mit Ihrem Energielieferanten

In den meisten Fällen wird eine Sperrung durch den Energielieferanten beauftragt. Die SVO Netz kann die Messstelle erst wieder entsperren, wenn der zuständige Lieferant einen entsprechenden Entsperrauftrag übermittelt hat. Bitte klären Sie deshalb zunächst mit Ihrem Energielieferanten, warum die Sperrung veranlasst wurde und welche Voraussetzungen für die Freigabe erfüllt werden müssen.

Je nach Sparte

Technische Voraussetzungen für die Wiederinbetriebnahme

Neben dem Entsperrauftrag können abhängig von der Sparte weitere technische Nachweise oder Maßnahmen erforderlich sein.

Strom

War die elektrische Anlage länger als drei Monate gesperrt, ist vor der Wiederinbetriebnahme eine Fertigmeldung eines eingetragenen Elektroinstallateurs erforderlich.

Erdgas

Für die Wiederinbetriebnahme ist in jedem Fall eine Fertigmeldung eines eingetragenen Gasinstallateurs erforderlich.

Wasser

War die Wasseranlage sechs bis zwölf Monate gesperrt, muss die Anlage zunächst gespült und anschließend beprobt werden.

Vom Lieferantenauftrag bis zum Termin

So läuft die Wiederinbetriebnahme ab

Sachverhalt mit dem Lieferanten klären

Schritt 1

Entsperrauftrag des Lieferanten abwarten.

Schritt 2

Technische Voraussetzungen erfüllen.

Schritt 3

Kontaktformular mit allen abgefragten Angaben ausfüllen.

Schritt 4

Rückmeldung der SVO Netz und Terminabstimmung abwarten.

Schritt 5

Installateure
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Arbeiten nur durch eingetragene Fachunternehmen

Nicht selbst eingreifen!

Öffnen Sie keine Plomben und nehmen Sie keine Schalthandlungen am Zähler oder an gesperrten Einrichtungen selbst vor. Erforderliche Arbeiten an der Kundenanlage dürfen ausschließlich durch eingetragene Elektro- oder Gasinstallationsunternehmen ausgeführt werden.