{ imgVisible = true }, 50)"
/>
Netzentgelte im Stromnetz der SVO Netz
Gemäß § 20 Abs. 1 EnWG ist die SVO Netz GmbH als vorgelagerter Netzbetreiber verpflichtet, rechtzeitig vor dem 1. Januar 2027 die Höhe der Anpassung der voraussichtlichen Netzentgelte für den Netzzugang für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen mitzuteilen. Dieser Verpflichtung kommt das Unternehmen auf dieser Seite nach.
Die Höhe der voraussichtlichen Anpassung der Netzentgelte im Kalenderjahr 2027 entnehmen Sie bitte den vorläufigen Preisblättern unten auf der Seite. Die vorläufigen Preisblätter, gültig für das Jahr 2027, werden Bestandteil des Netznutzungsverhältnisses und bilden die Grundlage für die Abrechnung der Netznutzung ab 1. Januar 2027.
Die SVO Netz GmbH hat auf Basis derzeitiger Erkenntnisse die Erlösobergrenze 2027 ermittelt und darauf aufbauend die voraussichtlichen Netzentgelte für das Jahr 2027 kalkuliert. Die Veröffentlichung der Netzentgelte erfolgt unter dem Vorbehalt, dass durch die Bundesnetzagentur bzw. gerichtliche Entscheidungen keine Festlegungen oder sonstigen Entscheidungen mit Relevanz für das Jahr 2027 getroffen werden, die eine weitere Anpassung unserer Netzentgelte erfordern.
Informationen bei Preisänderungen
Die Kalkulation der SVO Netz GmbH und darin eingegangene Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für das Jahr 2027 erfolgte unter Berücksichtigung eines Bundeszuschusses zur anteiligen Deckung der Netzkosten. Anpassungen der Übertragungsnetzentgelte, haben sich die ÜNB ausdrücklich bis zur Verabschiedung der gesetzlichen Regelung des neuen § 24d EnWG vorbehalten. Hintergrund ist insbesondere, dass für diesen Zuschuss derzeit noch die gesetzliche Grundlage fehlt. Sollte es zu einer solchen Netzentgeltanpassung durch die ÜNB kommen, werden auch die Netzentgelte der SVO Netz GmbH entsprechend angepasst, soweit keine anderslautenden gesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Vorgaben entgegenstehen.
Zudem behält sich die SVO Netz vor, bei wesentlichen Änderungen der in die Kalkulation einfließenden Kosten, u. a. bei den Netzentgelten der vorgelagerten Netzbetreiber, die Preisblätter 2027 entsprechend anzupassen. Die SVO Netz informiert Sie in diesem Fall unverzüglich.
Die SVO Netz macht darauf aufmerksam, dass zuzüglich zu den Netzentgelten die gesetzlichen Umlagen zu erheben sind.
Hinweis
Eine Veröffentlichung der Umlagen erfolgt ebenfalls durch die Transportnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.
vorläufige Preisblätter 2027 für die Netznutzung Strom, gültig ab 1. Januar 2027 (Stand: 08. Oktober 2026)
vorläufige Preise für zusätzliche Leistungen 2027, gültig ab 1. Januar 2027 (Stand: 08. Oktober 2026)
Gemäß § 118 Absatz 5a Satz 2 EnWG sind Elektrizitätsnetzbetreiber verpflichtet, neben dem Netzentgelt ein fiktives Netzentgelt für typische Abnahmefälle zu berechnen und zu veröffentlichen, das sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgeltes ergeben hätte (siehe gesondertes Datenblatt).
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie z.B. beim BDEW:
https://www.bdew.de/energie/zuschuss-netzentgelte/
https://www.youtube.com/watch?v=4cbP3qaPgA8
Erklärvideo (BDEW)
vorläufige fiktive Netzentgelte gemäß §118 Abs. 5a Satz 2 EnWG 2027
So setzt sich der Strompreis zusammen
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Was Sie über steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen, Wärmepumpen oder Klimaanlagen wissen müssen. Und was das für Ihre Netzentgelte bedeutet.
Hinweis zur Verrechnung von Blindleistung/-arbeit
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 16. April 2015 mit dem Beschluss BK6-13-042 einen einheitlichen Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag Strom (Netznutzungsvertrag Strom) festgelegt. Der Netznutzungsvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung zur Verrechnung von Blindarbeit. Infolgedessen ist die Möglichkeit der Abrechnung von Entgelten für Blindarbeit nicht abschließend geklärt.
Die SVO Netz GmbH wird daher zunächst keine Berechnung von Blindarbeitsentgelten im Rahmen der Netznutzungsabrechnung vornehmen. Die Möglichkeit einer späteren Berechnung bleibt ausdrücklich vorbehalten, daher veröffentlicht die SVO Netz GmbH vorsorglich ein Preisblatt für Blindarbeit ab dem 1. Januar 2016.
Daneben weist die SVO Netz GmbH darauf hin, dass die im Netzanschlussvertrag (NAV) geregelten Netzanschlussbedingungen in Bezug auf die Einhaltung der Blindleistungsgrenzen weiterhin Gültigkeit haben.
Die SVO Netz GmbH behält sich – gegebenenfalls auch rückwirkend – die Geltendmachung einer anderweitigen Kompensation bei Überschreitung der Grenzen für Blindarbeit ausdrücklich vor.